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BMF - IV B 2 - S 2185 - 1/97 BStBl 1997 I 194

Sonderabschreibungen für Handelsschiffe und Luftfahrzeuge (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe w EStG, § 82 f EStDV)

Bezug: BStBl 1995 I S. 628

§ 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe w EStG i. V. mit § 82 f EStDV sieht für Handelsschiffe und Luftfahrzeuge Sonderabschreibungen vor. Nachdem durch das Standortsicherungsgesetz die gesetzliche Frist für die Anschaffung oder Herstellung von Handelsschiffen und Luftfahrzeugen über den hinaus um fünf Jahre verlängert worden ist, habe ich Ihnen mit o.g. Schreiben mitgeteilt, daß die Verlängerung der Sonderabschreibungen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission steht. Die Europäische Kommission hat die Verlängerung der Sonderabschreibungen für Handelsschiffe mit Bescheid vom genehmigt.

Die Vorschriften über die Sonderabschreibungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe w EStG i. V. mit § 82 f EStDV sind inzwischen durch die Art. 8 und 9 des JStG 1997 vom (BGBl 1996 I S. 2049, BStBl 1996 I S. 1523) eingeschränkt worden. Zur derzeitigen Rechtslage weise ich auf folgendes hin:

1. Handelsschiffe

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe w Satz 1 EStG und § 82 f Abs. 5 EStDV kommen für Handelsschiffe die Sonderabschreibungen nur in Betracht, wenn der Kaufvertrag oder Bauvertrag vor dem abgeschlossen worden ist und das Handelsschiff vor dem 1. Januar 1999 angeschafft oder hergestellt wird. Da die Europäische Kommission die Sonderabschreibungen für Handelsschi...

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BMF v. 17.02.1997 - IV B 2 - S 2185 - 1/97

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