OFD Frankfurt/M.

§ 6 EStG Maßgebende betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bei Leasing-Verträgen

Nach dem und v. (vgl. Anhang 21 EStH 1997 unter I. und III.) ist die Zurechnung des Leasing-Gegenstands u. a. abhängig von der Dauer der Grundmietzeit im Verhältnis zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstands. Bei Leasing-Verträgen mit Kaufoption ist daneben das Verhältnis des vorgesehenen Kaufpreises zum Buchwert des Leasing-Gegenstands bzw. bei Verträgen mit Mietverlängerungsoption das Verhältnis der Anschlussmiete zum Wertverzehr des Leasing-Gegenstands unter Berücksichtigung seines Buchwerts maßgebend.

Bei der Ermittlung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und der Ermittlung des Buchwerts auf der Basis der linearen Absetzungen für Abnutzung (AfA) für bewegliche WG sind grundsätzlich die Festlegungen in der amtlichen AfA-Tabelle maßgebend, die im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Leasing-Gegenstands durch den Leasing-Geber gilt.

Wird nach der Anschaffung oder Herstellung des Leasing-Gegenstands durch den Leasing-Geber und nach Abschluss des Leasing-Vertrags mit dem Leasing-Nehmer eine geänderte amtliche AfA-Tabelle im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist diese neue Tabelle rückwirkend auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung des Leasing-Gegenstands anzuwenden, so ist für die Frage, wem nach vorgenannten Grundsätzen der Leasing-Gegenstand zuzurechnen ist, die bisherige AfA-Tabelle maßgebend.

Entsprechendes gilt auch für unbewegliche WG.

Nach dem (BStBl 1987 I S. 440) ist für die Zurechnung unbeweglicher WG bei Finanzierungs-Leasing-Verträgen für Betriebsgebäude i. S. des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG auf der Grundlage der damals geltenden Abschreibung in Höhe von 4 v. H. eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 25 Jahren zugrunde zu legen. Durch das Steuersenkungsgesetz (BGBl I S. 1433) wurde die Abschreibung von 4 v. H. auf 3 v. H. abgesenkt, woraus sich ein Absetzungszeitraum von 33 Jahren und 4 Monaten ergibt. Für Finanzierungs-Leasing-Verträge über Betriebsgebäude, die der neuen Abschreibungsregelung unterliegen, ist daher der geänderte Absetzungszeitraum maßgeblich.

OFD Frankfurt/M. v.

Fundstelle(n):
DAAAA-84889