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BdF - S 2145 BStBl 1997 I 898

§ 4 EStG Besondere Aufzeichnung von Betriebsausgaben nach Abs. 7 im Hinblick auf die Berücksichtigung von Pauschbeträgen für Mehraufwendungen für Verpflegung

Im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der anderen Länder wird zur Frage, ob Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1996 v. (BStBl IS. 1250) nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn sie nach § 4 Abs. 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet worden sind, wie folgt Stellung genommen:

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1996 dürfen Mehraufwendungen für Verpflegung nur noch in Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Pauschbeträge als Betriebsausgaben abgezogen werden. Mit dem Wegfall der Möglichkeit des Einzelnachweises ist auch eine gesonderte Aufzeichnung der Verpflegungsmehraufwendungen als Betriebsausgaben nicht mehr erforderlich.

Für die Anwendung der Pauschalregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG ist es im Vorgriff auf eine vorgesehene Änderung des § 4 Abs. 7 EStG nicht zu beanstanden, wenn Mehraufwendungen für Verpflegung nicht mehr gesondert aufgezeichnet werden.

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BMF v. 24.09.1997 - S 2145

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