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BVerfG 15.10.1990 2 BvR 385/87

Steuerstrafrecht; | § 370 AO genügt dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot

§ 370 Abs.1 Nr.1 AO wird dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot der Art.103 Abs.2, 104 Abs.1 Satz 1 GG gerecht. Ob eine Steuerverkürzung vorliegt, richtet sich nach den Vorschriften des materiellen Steuerrechts. Insoweit handelt es sich bei § 370 AO um ein Blankettgesetz. Blankettgesetze genügen dem in Art.103 Abs.2 GG verankerten Bestimmtheitsgrundsatz nur dann, wenn sich die möglichen Fälle der Strafbarkeit schon aufgrund eines Gesetzes, auf das Bezug genommen wird, voraussehen lassen. Diesen Anforderungen genügen nach dem die anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften.

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