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OFD Chemnitz - S 2144 38/5 St 21

§ 4 EStG Schuldzinsenabzug nach Abs. 4a; Behandlung des „umgekehrten Zwei-Konten-Modells„

In der Literatur wird zur Optimierung des betrieblichen Schuldzinsenabzugs das sog. ”umgekehrte Zwei-Konten-Modell” empfohlen (vgl. Graf, DStR 2000 S. 1465). Das Modell baut auf den Aussagen in den Tzn. 6 und 7 des (BStBl 2000 S. 588) auf. Danach ist eine Entnahme nicht in die Ermittlung der Überentnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG einzubeziehen, soweit durch die Entnahme ein Schuldsaldo entsteht oder sich erhöht (vgl. a. Tz.n. 1-3 des o. g. BMF-Schreibens).

Ziel der Gestaltung ist ”die Maximierung der Entnahmen erster Stufe bei gleichzeitiger Minimierung der nach der Zinszahlenstaffelmethode für diese Entnahmen anzusetzenden Zinsen”. Zu diesem Zweck wird z. B. ein bestehender betrieblicher Schuldsaldo durch Entnahmen vergrößert. Der private Negativsaldo wird aufgrund der Rechtsprechung des BFH vorrangig durch eingehende Betriebseinnahmen getilgt, sodass die darauf entfallenden privat veranlassten Schuldzinsen schnell wieder zurückgeführt werden. Nach Auffassung von Graf (a.a.O.) stellt die Umbuchung der Einnahmen vom Betriebseinnahmenkonto auf das durch Entnahmen negativ gewordene Betriebsausgabenkonto oder der betriebliche Geldeingang auf diesem Konto keine Entnahme da...

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OFD Chemnitz v. 17.09.2001 - S 2144 38/5 St 21

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