Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 4d EStG Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG -); zeitliche Anwendung der Änderungen der §§ 4d und 6a EStG
Das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG -) v. (BGBl I S. 1310) ändert die Regelungen zum Betriebsausgabenabzug nach § 4d EStG und zur Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG wie folgt:
a) Senkung der arbeitsrechtlichen Unverfallbarkeitsfristen
Nach § 1b Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) sind Versorgungsanwartschaften unverfall-bar, wenn der Versorgungsanwärter das 30. Lebensjahr vollendet und die Zusage mindestens 5 Jahre bestanden hat. Dementsprechend wird das steuerliche Mindestalter von Versorgungsberechtigten für den Betriebsausgabenabzug nach § 4d EStG und die Bildung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG von bislang 30 auf nunmehr 28 Jahre herabgesetzt.
Nach § 52 Abs. 12a und 16b EStG in der Fassung des AVmG gelten diese Änderungen nur für Versorgungsberechtigte, denen der ArbG erstmals nach dem Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt hat.
b) Sofortige arbeitsrechtliche Unverfallbarkeit von Entgeltumwandlungen
Versorgungsanwartschaften, die durch Entgeltumwandlung erworben wurden, sind nach § 1b Abs. 5 BetrAVG sofort unverfallbar.
Bei Entgeltumwandlungen gem. § 1 Abs. 2 BetrAVG im Rahm...