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Bilanzänderung nach Abs. 2 Satz 2 in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes 1999
§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG eröffnet dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer Bilanzänderung, wenn die Änderung in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG steht und soweit die Auswirkung der Bilanzberichtigung auf den Gewinn reicht.
Die Neuregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG in der Fassung des Steuerbereinigungsgesetzes ist nach § 52 Abs. 9 EStG auch für VZ vor 1999 anzuwenden.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung zu dem Schreiben vom (BStBl I S. 587) zum Begriff des „engen zeitlichen Zusammenhangs“ Folgendes:
Bilanzberichtigungen im Zeitraum vom bis zur Veröffentlichung des (BStBl I S. 587)
Für Anträge auf Bilanzänderung, die sich auf Bilanzberichtigungen in dem Zeitraum vom bis zur Veröffentlichung des o. a. BMF-Schreibens beziehen, ist der enge zeitliche Zusammenhang als gewahrt anzusehen, wenn sie unverzüglich nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens im BStBl Teil I (Heft 9 vom ) gestellt worden sind.
Rechtsbehelfsverfahren
Hinsichtlich des zeitlichen Zusammenhangs in Bezug auf Rechtsbehelfsverfahren ist a...