OFD Nürnberg - S 2144

§ 4 EStG Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG in den VZ 1999 und 2000; hier: Folgen aus dem

§ 4 Abs. 4a EStG i. d. F. des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 ist gem. § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG erstmals für das Wj anzuwenden, das nach dem endet. Die Über- und Unterentnahmen in Wj, die vor dem Jahr 1999 geendet haben, sollen dabei gem. Rz. 36 des BStBl 2000 I S. 588, unberücksichtigt bleiben. Der Anfangsbestand ist daher zum mit 0 DM anzusetzen.

Diese Auslegung ist nicht zweifelsfrei. Das EFG 2001 S. 169, in einem Fall, in dem zum ein positives Kapitalkonto bestanden hat und bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages nach § 4 Abs. 4a EStG entsprechend der Regelung der Rz. 36 des o. g. BMF-Schr. verfahren wurde, gem. § 361 AO die Aussetzung der Vollziehung gewährt. Die Beschwerde des FA wurde durch den , als unbegründet zurückgewiesen.

Soweit sich Einsprüche gegen Steuerbescheide für die VZ 1999 und 2000 und die Anwendung der Rz. 36 des o. g. BMF-Schr. richten, kann Aussetzung der Vollziehung gewährt werden. Gegen ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO bestehen keine Bedenken.

Mit Wirkung ab dem VZ 2001 ist die Außerachtlassung der Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wj gesetzlich abgesichert worden (§ 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2001). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden für VZ ab 2001, in denen Hinzurechnungsbeträge nach § 4 Abs. 4a EStG ohne die Berücksichtigung von Kapitalkontenentwicklungen der Jahre vor 1999 ermittelt werden, bestehen seither nicht mehr.

OFD Nürnberg v. - S 2144

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
CAAAA-84671