OFD Chemnitz - S 2144

§ 4 EStG I. Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG; Änderungen durch das Steueränderungsgesetz 2001 v. (BGBl I S. 3794); II. Zeitliche Anwendung der in 2001 in Kraft getretenen Änderungen des Einkommensteuergesetzes

I. Durch das Steueränderungsgesetz 2001 wurde § 4 Abs. 4a EStG wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG a. F.

Danach waren Entnahmen und Einlagen innerhalb von 3 Monaten vor Ende des Wj in die Berechnung nicht einzubeziehen, soweit sie in den ersten 3 Monaten des Folgejahres in der Summe rückgängig gemacht wurden. Die Regelung wurde ersatzlos gestrichen. Die Änderung ist erstmals für den VZ 2001 anzuwenden (vgl. auch die Ausführungen in Abschn. II dieser Verfügung).

Die Vordrucke ESt 9 und ESt 9.1 werden entsprechend geändert.

§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG a. F. ist für die VZ 1999 bis einschließlich 2000 weiterhin anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass Entnahmen und Einlagen der ersten 3 Monate des nach dem endenden Wj in die Berechnung der Über- bzw. der Unterentnahme dieses Wj nicht einzubeziehen sind, soweit ein Entnahmen-/Einlagenüberschuss der letzten 3 Monate des vorangegangenen Wj korrigiert wurde (vgl. a Rz. 16 des An 16 I EStH 2000).

§ 4 Abs. 4a Satz 3 2. Halbsatz EStG i. d. F. des StÄndG 2001

Bei der Ermittlung der Überentnahme ist von dem Gewinn ohne Berücksichtigung der nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.

Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Klarstellung (vgl. bisher Rz. 8 des a. a. O.).

§ 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i. d. F. des StÄndG 2001

Es wurde gesetzlich klargestellt, dass Über- und Unterentnahmen der Wj, die vor dem enden, unberücksichtigt bleiben (vgl. bisher Rz. 36 des a. a. O.).

§ 52 Abs. 11 Satz 3 EStG i. d. F. des StÄndG 2001

Grundsätzlich gehört zu den Entnahmen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG auch eine Überführung von WG des BV in das Privatvermögen anlässlich der Betriebsaufgabe sowie der Erlös aus der Veräußerung eines Betriebes, soweit er in das Privatvermögen überführt wird (Rz. 9 des a. a. O.).

Es wurde nunmehr gesetzlich klargestellt, dass bei vor dem eröffneten Betrieben

  • im Fall der Betriebsaufgabe bei der Überführung von WG des BV in das Privatvermögen die Buchwerte nicht als Entnahme anzusetzen sind,

  • im Fall der Betriebsveräußerung nur der Veräußerungsgewinn als Entnahme anzusetzen ist (vgl. bisher Rz. 37 des a. a. O.).

II. Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten FinBeh des Bundes und der Länder sind die in 2001 in Kraft getretenen Änderungen des EStG, für die in § 52 Abs. 2 ff. keine besonderen Anwendungsregelungen getroffen worden sind, ab dem VZ 2001 anzuwenden. Für diese Änderungen gilt § 52 Abs. 1 EStG i. d. F. des Steuersenkungsgesetzes. Die Änderung des § 52 Abs. 1 EStG (erstmalige Anwendung ab 2002) durch das Steuer-Euroglättungsgesetz ist wegen dessen Art. 38 Abs. 1 erst am in Kraft getreten.

Hierunter fallen beispielsweise folgende Regelungen:

OFD Chemnitz v. - S 2144

Fundstelle(n):
NAAAA-84663