OFD Frankfurt/M - S 2136 A

§ 5 EStG Bilanzsteuerliche Behandlung von Optionsanleihen im Betriebsvermögen

Optionsanleihen sind Schuldverschreibungen, die auf einen - regelmäßig verzinslichen - Rückzahlungsanspruch lauten und bei denen den Gläubigern das Recht eingeräumt ist, zusätzlich zum Rückzahlungsanspruch Aktien an der ausgegebenen KG (oder ihrer zu 100 v. H. beteiligten Muttergesellschaft) zu beziehen.

Als Entgelt für das Optionsrecht wird entweder vereinbart,

a) ein offenes Aufgeld in der Form, dass der Ausgabebetrag der Anleihe den Rückzahlungsbetrag übersteigt, oder

b) ein verdecktes Aufgeld in der Form, dass der Anleihebetrag unter dem marktüblichen Zins verzinst wird, oder

c) teils ein offenes, teils ein verdecktes Aufgeld.

Die obersten FinBeh des Bundes und der Länder sind übereingekommen, in den vorliegenden Einzelfällen, in denen Optionsanleihen im BV stl. zu beurteilen sind, nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

1. Bilanzierender Zeichner

a) Wird eine marktüblich verzinsliche Optionsanleihe erworben, ist die Schuldverschreibung beim bilanzierenden Zeichner mit ihrem Nennwert und daneben das Optionsrecht mit dem offenen geleisteten Aufgeld zu aktivieren.

Beispiel:

Es wird eine marktüblich verzinsliche Optionsanleihe (100) zum einheitlichen Preis von 125,76 DM ausgegeben.

Der Geschäftsvorfall ist beim bilanzierenden Zeichner wie folgt zu buchen:


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1. Schuldverschreibung

Schuldverschreibung
100
an
Bank
100


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2. Optionsrecht

Optionsrecht
25,76
an
Bank
25,76

b) Wird eine ”niedrig” verzinsliche Optionsanleihe erworben, ist die Schuldverschreibung beim bilanzierenden Zeichner ebenfalls mit dem Nennwert zu aktivieren. Allerdings ist in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Nennwert und dem Emissionskurs der Schuldverschreibung entsprechend der Behandlung von Anleihen mit Disagio ein passiver RAP zu bilden. Während der Laufzeit der Schuldverschreibung ist der RAP zum jeweiligen Bilanzstichtag unter Berücksichtigung des anteiligen Zinseszinses für das abgelaufene Jahr gewinnerhöhend aufzulösen (vgl. BStBl I S. 394). Zur Berechnung des Auflösungsbetrags wird auf das (BStBl I S. 77) verwiesen. Die Schuldverschreibung darf zu den auf die Ausgabe folgenden Stichtagen allein wegen der niedrigeren Nominalverzinsung nicht mit dem niedrigeren Börsenkurswert angesetzt werden.

Neben der Schuldverschreibung ist das Optionsrecht mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert und dem Emissionskurs der Schuldverschreibung als der kapitalisierte Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins im Ausgabezeitpunkt und dem vereinbarten niederigeren Nominalzins (verdecktes Aufgeld) zu aktivieren.

Beispiel:

Es wird eine ”niedrig” verzinsliche Optionsanleihe zum einheitlichen Preis von 100 DM ausgegeben. Der rechnerische Emissionskurs der Schuldverschreibung beträgt 74,24 DM.

Der Geschäftsvorfall ist beim bilanzierenden Zeichner wie folgt zu buchen:


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1. Schuldverschreibung

Schuldverschreibung
100
an
Bank
74,24
und
RAP
25,76


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2. Optionsrecht

Optionsrecht
25,76
an
Bank
25,76

c) Wird eine Optionsanleihe erworben, die sowohl ”niedrig” verzinslich ist als auch mit einem offenen Aufgeld ausgestattet ist, gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend. In diesem Fall ist das Optionsrecht mit der Summe aus dem offen und verdeckt geleisteten Aufgeld zu aktivieren.

Beispiel:

Es wird eine ”niedrig” verzinsliche Optionsanleihe zum einheitlichen Preis von 111,06 DM ausgegeben. Der rechnerische Emissionskurs der Schuldverschreibung beträgt 85,30 DM.

Der Geschäftsvorfall ist beim bilanzierenden Zeichner wie folgt zu buchen:


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1. Schuldverschreibung

Schuldverschreibung
100
an
Bank
85,30
und
RAP
14,70


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2. Optionsrecht

Optionsrecht
25,76
an
Bank
25,76
(14,70 verdeckt und 11,06 offen)

Bei Ausübung des Optionsrechts ist der aktivierte Betrag auf die AK der erworbenen Beteiligung umzubuchen. Wird das Optionsrecht hingegen bis zum Ablauf der Optionsfrist nicht ausgeübt, entfällt es mit der Folge, dass der aktivierte Betrag als außerordentlicher Aufwand auszubuchen ist.

2. Emittierende Kapitalgesellschaft

a) Wird eine marktüblich verzinsliche Optionsanleihe ausgegeben, ist die Schuldverschreibung bei der emittierenden KapGes mit dem Rückzahlungsbetrag (Nennwert) zu passivieren.

Daneben ist das offen erhaltene Aufgeld für das Optionsrecht nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB in der Handelsbilanz in die Kapitalrücklage einzustellen. Steuerrechtlich liegt bei Ausgabe der Optionsanleihe keine Einlage vor, weil das Entgelt für das Optionsrecht von einem Nichtgesellschafter gezahlt wird und die mögliche spätere Gesellschafterstellung noch von der Ausübung des Optionsrechts abhängt. Eine Einlage ist deshalb steuerrechtlich erst anzunehmen, wenn das Optionsrecht ausgeübt worden ist.

Um dem Schwebezustand bis zu einer etwaigen Ausübung des Optionsrechts oder dem Ablauf der Optionsfrist ohne Ausübung des Optionsrechts Rechnung zu tragen, kann ein Passivposten unter der Bezeichnung ”Anzahlung” gebildet werden. Beim stl. Einlagekonto i. S. des § 27 KStG bzw. bei der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals nach dem KStG a. F. ist die ”Anzahlung” bis zur Ausübung des Optionsrechts nicht zu erfassen (Fremdkapital). Bei Ausübung des Optionsrechts wird die ”Anzahlung” auch steuerrechtlich Eigenkapital. Das aus der ”Anzahlung” entstandene Eigenkapital ist dem stl. Einlagekonto bzw. dem Teilbetrag i. S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG a. F. (EK 04) zuzuordnen. Wird das Optionsrecht bis zum Ablauf der Optionsfrist nicht ausgeübt, ist die Anzahlung als BE zu erfassen, die somit zu einem entsprechend höheren zu versteuernden Einkommen führt.

Beispiel:

Der Geschäftsvorfall ist bei der emittierenden KapGes wie folgt zu buchen:


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1. Schuldverschreibung

Bank
100
an
Schuldverschreibung
100


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2. Optionsrecht

Bank
25,76
an
Anzahlung
25,76

b) Wird eine ”niedrig” verzinsliche Optionsanleihe ausgegeben, ist die Schuldverschreibung bei der emittierenden KapGes ebenfalls mit dem Rückzahlungsbetrag (Nennwert) zu passivieren. Allerdings ist in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Rückzahlungsbetrag (Nennwert) und dem Emissionskurs der Schuldverschreibung ein aktiver RAP zu bilden und während der Laufzeit der Schuldverschreibung entsprechend der Zinseszinsberechnung für die abgelaufene Laufzeit gewinnmindernd aufzulösen.

Daneben ist das ausgegebene Optionsrecht mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Rückzahlungsbetrag (Nennwert) und dem Emissionskurs der Schuldverschreibung (verdecktes Aufgeld) in der Steuerbilanz als Anzahlung zu behandeln.

Beispiel:

Der Geschäftsvorfall ist bei der emittierenden KapGes wie folgt zu buchen:


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1. Schuldverschreibung

Bank
74,24
und RAP
25,76
an
Schuldverschreibung
100


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2. Optionsrecht

Bank
25,76
an
Anzahlung
25,76

c) Wird eine Optionsanleihe ausgegeben, die sowohl ”niedrig” verzinslich ist als auch mit einem offenen Aufgeld ausgestattet ist, gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend. In diesem Fall ist das ausgegebene Optionsrecht mit der Summe aus dem offenen und verdeckt erhaltenen Aufgeld in der Steuerbilanz als Anzahlung zu behandeln.

Beispiel:

Der Geschäftsvorfall ist bei der emittierenden KapGes wie folgt zu buchen:


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1. Schuldverschreibung

Bank
85,30
und RAP
14,70
an
Schuldverschreibung
100


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2. Optionsrecht

Bank
25,76
an
Anzahlung
25,76
(14,70 verdeckt und 11,06 offen).

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