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OFD Karlsruhe - S 2144 A

§ 4 EStG Nutzung des Entnahmebegriffs nach § 4 Abs. 4a EStG durch Gestaltungsmodelle zur Vermeidung von Überentnahmen

1. BStBl I S. 588, Anhang 16 I 1 EStH 2000

Das BMF-Schreiben zur Neuregelung des Schuldzinsenabzugs v. , a.a.O., verlangt eine zweistufige Prüfung: In einem ersten Schritt müssen Schuldzinsen als BA qualifiziert werden (Rz. 2-7, a.a.O.), um in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese BA nach § 4 Abs. 4a EStG wegen Überentnahmen (teilweise) nicht abziehbar sind (Rz. 8 ff., a.a.O.). Daraus folgt, dass es für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG zwei Arten von Entnahmen gibt:

  • Unschädliche Entnahmen: Das sind Entnahmen, die (nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung) aufgrund der tatsächlichen Verwendung der Darlehensmittel zu privat veranlassten Schuldzinsen führen, soweit durch sie ein Sollsaldo auf einem betrieblichen Kontokorrentkonto entsteht oder sich erhöht (auf einem gemischten Kontokorrentkonto oder auf dem Ausgabenkonto bei einem Zweikontenmodell).

    Folge: Diese Entnahmen führen zu privat veranlassten Schuldzinsen (§ 12 Nr. 1 EStG) und bleiben bei Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG außer Ansatz (Rz. 6 und 7, a.a.O.). Mit jeder späteren Habenbuchung (Betriebseinnahme) auf dem Kontokorrentkonto wird die entstandene Privatschuld vorrangig getilgt (Rz. 3, a.a.O., i. V. mit Rz. 12 des - weiter gültigen - ...BStBl I S. 930

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OFD Karlsruhe v. 27.11.2001 - S 2144 A

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