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Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom (BGBl I S. 2590, BStBl I S. 928); Anwendung des § 50c Abs. 11 EStG
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung des § 50c Abs. 11 EStG wie folgt Stellung:
I. Sachliche Anwendung
1. Steuerpflicht der Veräußerung beim Rechtsvorgänger
Steuerpflicht der Veräußerung
Eine Steuerpflicht der Veräußerung kann sich u. a. ergeben aus §§ 13, 14, 15, 16, 17, 18, 23 EStG oder aus § 21 UmwStG. Unerheblich ist, ob es im Einzelfall tatsächlich zu einer Besteuerung kommt.
Rechtsvorgänger
Rechtsvorgänger im Sinne des § 50c Abs. 11 Satz 2 EStG ist bei mehreren aufeinanderfolgenden Veräußerungsvorgängen der letzte anrechnungsberechtigte Veräußerer, bei dem die Veräußerung nicht steuerpflichtig war.
Soweit bei mehreren aufeinanderfolgenden Veräußerungsvorgängen der jeweilige Erwerber den Tatbestand des § 50c Abs. 11 Satz 1 EStG verwirklicht, hat er ohne Rücksicht auf einen bereits bei einem früheren Erwerber gebildeten Sperrbetrag einen Sperrbetrag zu bilden, der gemäß § 50c Abs. 4 EStG als Unterschied zwischen seinen Anschaffungskosten und dem Nennbetrag des Anteils zu ermitteln ist.
Sind bei aufeinanderfolgenden Veräußerungsvorgängen auch nachweislich steuerpflichtige Veräußerungen zwischengeschaltet, hat dies zur Folge, dass insoweit die stillen R...