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OFD München - S 2303

§ 46 EStG Besteuerung von Grenzpendlern und fiktiv unbeschränkt Steuerpflichtigen; Zweijahresfrist des Abs. 2 Nr. 8 S. 2 für Veranlagungszeiträume vor 1994 bzw. 1996, Pflichtveranlagung und Erstattung nach § 37 AO

In den Verfügungen v. 22.5. und S 2303 der OFD München und Nürnberg war gebeten worden, in Bezug auf den Beginn der Frist nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG

  • Einspruchsverfahren betreffend Antragsveranlagungen nach § 50 Abs. 5 S. 3 Nr. 3a EStG 1994 für VZ vor 1994

    und

  • Einspruchsverfahren betreffend Antragsveranlagungen nach §§ 1a i. V. mit 1 Abs. 3 EStG i.d.F. JStG 1996 für VZ vor 1996

ruhen zu lassen.

Die Rechtslage stellt sich nunmehr wie folgt dar:

1. JStG 1996 (Staatsangehörige von EU bzw. EWR-Mitgliedstaaten)

Der BStBl 2000 II, 657 entschieden, dass die Regelungen der §§ 1a i. V. mit 1 Abs. 3 EStG 1996 mit ihren familienbezogenen Entlastungen gem. § 52 Abs. 2 S. 1 EStG 1996 für Staatsangehörige eines EU- bzw. EWR-Mitgliedstaates auf Antrag auch für VZ vor 1996 anzuwenden sind, soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Der erforderliche Antrag auf Durchführung der Veranlagung kann vom Inkrafttreten der Neuregelung im § 1a EStG 1996 zum an noch bis zum Ablauf der Zweijahresfrist in § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 EStG und der allgemeinen Festsetzungsfrist gestellt werden.

Das Urt. ist anzuwenden; anhängige Einsprüche können entsprechend dem Urt. erledigt werden, d. h. Anträgen auf Anwendung der §§ 1a, 1 Abs. 3 EStG von Staatsangehörigen von EU- bzw. EWR-Mitgliedsstaaten für VZ vor 1996 ist...

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OFD München v. 27.07.2001 - S 2303

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