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OFD Hannover - S 2121

§ 3 EStG Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden

A. Allgemeines

Die ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus ”sonstiger selbständiger Arbeit” i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der ESt. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.

Steuerfrei sind

  • nach § 3 Nr. 13 EStG Reisevergütungskosten, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden,

  • nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären.

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

I. Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderates oder eines Stadtrats:

1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

ab

in einer Gemeinde oder Stadt


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monatlich
jährlich
□ höchstens 20 000 Einwohnern
175 DM
2 100 DM
□ 20 001 bis 50 000 Einwohnern
280 DM
3 360 DM
□ 50 001 bis 150 000 Einwohnern
345 DM
4 140 DM
□ 150 001 bis 450 000 Einwohnern
435 DM
5 220 DM
□ mehr als 450 000 Einwohnern
520 DM
6 240 DM

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OFD Hannover v. 22.12.1999 - S 2121

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