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BdF BStBl 1996 I S. 446

§ 33 EStG Berücksichtigung von Kfz-Aufwendungen Geh- und Stehbehinderter, außergewöhnlich Gehbehinderter, Blinder und Hilfloser als außergewöhnliche Belastung; Angemessenheit der Aufwendungen

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gilt ab VZ 1995 für die Berücksichtigung von Kfz-Aufwendungen Geh- und Stehbehinderter, agw. Gehbehinderter, Blinder und Hilfloser, soweit es sich hierbei nicht um Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben handelt, folgendes:

1. Bei geh- und stehbehinderten Stpfl. (GdB von mindestens 80 oder GdB von mindestens 70 und Merkzeichen G):

Aufwendungen für durch die Behinderung veranlaßte unvermeidbare Fahrten sind als agw. Belastung anzuerkennen, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden und angemessen sind.

Aus Vereinfachungsgründen kann im allgemeinen ein Aufwand für Fahrten bis zu 3 000 km im Jahr als angemessen angesehen werden.

2. Bei agw. gehbehinderten Stpfl. (Merkzeichen aG), Blinden (Merkzeichen Bl) und Hilflosen (Merkzeichen H):

In den Grenzen der Angemessenheit dürften nicht nur die Aufwendungen für durch die Behinderung veranlaßte unvermeidbare Fahrten, sondern auch für Freizeit-, Erholungs- und Besuchsfahrten abgezogen werden. Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Fahrleistung von mehr als 15 000 km im Jahr liegt in aller Regel nicht mehr im Rahmen des Angemessenen (BStBl 1993 II S. 286

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BMF v. 29.04.1996 -

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