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NWB Nr. 36 vom Seite 3287

MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN

Von Missbrauchsklauseln und Behaltefristen bei Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen

von Hermann Bernwart Brandenberg, Düsseldorf

In das sog. Halbeinkünfteverfahren (richtiger: Berücksichtigung halber Einnahmen und halber Ausgaben) werden auch Anteilsveräußerungen und andere Gewinnrealisierungstatbestände einbezogen (vgl. § 3 Nr. 40 Buchst. a bis c EStG). Es gilt der Grundsatz, dass die Besteuerung der Veräußerungsgewinne und sonstigen Gewinnrealisierungstatbestände den Regeln der Dividendenbesteuerung folgt. Das bedeutet im Grundsatz: Bei Veräußerung von Anteilen durch eine Kapitalgesellschaft bleiben Veräußerungsgewinne und Veräußerungsverluste außer Betracht (§ 8b KStG). Bei steuerpflichtiger Veräußerung durch natürliche Personen sind die halben Einnahmen (§ 3 Nr. 40 EStG) anzusetzen und dementsprechend die halben Ausgaben zu berücksichtigen (§ 3c Abs. 2 EStG). Ferner entspricht es den erkennbaren Grundsätzen, dass bei voller Berücksichtigung der Aufwendungen in der Vergangenheit (z. B. aufgrund einer Teilwertabschreibung) auch die korrespondierenden Betriebsvermögensmehrungen (Wertaufholung) der vollen Steuerpflicht und nicht etwa dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen (§ 3 Nr. 40 Buchst. a Satz 2 EStG). Daraus könnte man s...

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