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NWB Nr. 24 vom Seite 2148

MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN

Der Grundbesitzwert für das Erbbaurecht bzw. für das belastete Grundstück

von Regierungsdirektor Reinhard Stöckel, Erfurt-Mittelhausen

I. Wert des belasteten Grundstücks

Der Wert eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks beträgt das 18,6fache des nach vertraglichen Bestimmungen im Besteuerungszeitpunkt zu zahlenden auf einen Jahresbetrag umgerechneten Erbbauzinses (§ 148 Abs. 1 Satz 1 BewG). Der Vervielfacher 18,6 ist unabhängig von der Restlaufzeit des Vertrags anzuwenden. Besondere Vereinbarungen, z. B. über den Übergang des Eigentums von Gebäuden, die vom Erbbauberechtigten errichtet wurden, auf den Erbbauverpflichteten, beeinflussen weder den Wert des belasteten Grundstücks noch den Wert des Erbbaurechts.S. 2149

II. Wert des Erbbaurechts

Bei der Ermittlung des Werts des Erbbaurechts ist von einem Gesamtwert auszugehen, der für den Grund und Boden und für das (die) Gebäude zu ermitteln wäre, wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. Bei einem bebauten Grundstück richtet sich die Ermittlung des Gesamtwerts regelmäßig nach § 146 BewG. Der Gesamtwert ist um den Wert des belasteten Grundstücks zu kürzen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, daß lediglich der Gebäudewert beim ...

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