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MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Überschuldung trotz Rangrücktritts nach der neuen Insolvenzordnung
I. Überschuldung
Ist eine GmbH überschuldet, so ist jeder ihrer Geschäftsführer gem. § 64 Abs. 1 GmbHG verpflichtet, ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Überschuldung, die Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über die GmbH zu beantragen. Die Verletzung dieser Pflicht wird gem. § 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet (die genannten Vorschriften sind auch beim Eintritt der Zahlungsunfähigkeit anzuwenden; insoweit werden diese Vorschriften hier jedoch nicht behandelt). Gleiches gilt gem. §§ 92 Abs. 2, 401 Abs. 1 Nr. 2 AktG für jedes Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft. Daher besteht i. d. R. großes Interesse daran, die einmal eingetretene Überschuldung einer Kapitalgesellschaft möglichst zügig zu beseitigen.
II. Maßnahmen zur Beseitigung der Überschuldung
Die Überschuldung wird anhand eines sog. Überschuldungsstatus festgestellt. Der Überschuldungsstatus ist, verkürzt gesagt, eine Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva der Gesellschaft mit ihren realen Werten ohne Berücksichtigung des Eigenkapitals (vgl. zum Überschuldungss...