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BMF - IV B 5 - S 2280 - 45/98 BStBl 1998 I S. 347

Familienleistungsausgleich (§§ 2 Abs. 6, 31, 32, 36 Abs. 2, 37 Abs. 3, 39a Abs. 1, 51a Abs. 2 EStG)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Familienleistungsausgleichs ab dem Veranlagungszeitraum 1996 folgendes:

Allgemeines

Weiterentwicklung des Familienlastenausgleichs

1 Durch das Jahressteuergesetz 1996 ist der frühere Familienlastenausgleich zu einem Familienleistungsausgleich weiterentwickelt worden. Ziel waren Verbesserungen durch Anhebung des Kinderfreibetrags auf die volle Höhe des Existenzminimus eines Kindes, eine deutliche Verstärkung der Förderung von Familien mit niedrigeren Einkommen und mehreren Kindern durch Kindergeld sowie eine Vereinheitlichung der früheren est.- und kindergeldrechtlichen Regelungen. Mit dieser Weiterentwicklung war ein grundlegender Systemwechsel verbunden. Die vor 1996 mögliche kumulative Inanspruchnahme von Kinderfreibetrag und Kindergeld ist ab dem Veranlagungszeitraum 1996 durch eine Regelung abgelöst worden, nach der ein höherer Kinderfreibetrag oder höheres Kindergeld nur alternativ in Betracht kommen. Das Finanzamt prüft bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von Amts wegen, ob das monatlich gezahlte...

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BMF v. 09.03.1998 - IV B 5 - S 2280 - 45/98

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