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MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN
Gewerbesteuerliche Behandlung der atypisch stillen Gesellschaft
Nicht selten begegnet man in der Praxis Gestaltungen, bei denen mehrere Personen gleichzeitig an demselben Unternehmen - bevorzugt GmbH - atypisch still beteiligt sind. Es liegen hier entsprechend viele voneinander unabhängige Gesellschaftsverhältnisse vor, da die atypisch stillen Gesellschafter untereinander in keinerlei Rechtsbeziehungen stehen. Von besonderem Interesse sind daher die jüngsten Feststellungen des BFH zur gewerbesteuerlichen Behandlung der atypisch stillen Gesellschaft, insbesondere von GmbH & atypisch Still.
I. Bisherige Verfahrensweise
Nach bisheriger Verwaltungsauffassung ( BStBl I S. 765; Abschn. 37 Abs. 1 Satz 4 GewStR) sind (zusätzlich zu dem für den Inhaber des gewerblichen Handelsgeschäfts zu erteilenden Gewerbesteuermeßbescheid) in einem (weiteren) - an den Inhaber des Handelsgeschäfts zu adressierenden - Gewerbesteuermeßbescheid für die atypisch stille Gesellschaft der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital der atypisch stillen Gesellschaft als solche zu erfassen (ausfü...