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NWB Nr. 44 vom Seite 3568

MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN

Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrages

Eine Anmerkung zum , 8/91 und 14/91 -

von Richter am FG Jörg Grune, Hannover

I. Entscheidung

Das BVerfG hat mit seinem Beschluß v. über die Vorlagebeschlüsse (Art. 100 Abs. 1 GG) der (EFG S. 253), Niedersachsen v. (EFG S. 260) und Saarland v. (EFG S. 330) entschieden. Es hat darin erklärt, daß der Grundfreibetrag für die VZ 1978 bis 1984 (1978 bis 1980 einschl. des allgem. Tariffreibetrages), 1986 und 1988 sowie 1991 mit dem Grundgesetz nicht im Einklang steht. Die entsprechenden Vorschriften hat das Gericht deshalb für verfassungswidrig erklärt, weil nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht sichergestellt sei, daß dem Stpfl. nach Erfüllung seiner ESt-Schuld soviel verbleibt, wie er zur Bestreitung seines Lebens- und Familienunterhaltes benötige. Hierin liegt nach Auffassung der Karlsruher Richter ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Das Gericht hat jedoch gleichzeitig dem Gesetzgeber eine Frist bis 1996 zur Beseitigung des verfassungswidrigen Zustandes eingeräumt. Bereits ab VZ 1993 ist jedoch sicherzustellen, daß dem Stpfl. diejenigen Erwerbsbezüge verbleiben, die er zur Deckung seines existenznotwendigen Bedarfs benötigt, d...

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