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BMF - IV B 3 - S 2256 - 54/97 BStBl 1997 I 899

Spekulationsgeschäfte im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bei Veräußerung von Anteilen an einer Personengesellschaft, zu deren Gesamthandsvermögen Grundstücke gehören

Mit (BStBl 1992 II S. 211) hat der BFH entschieden, daß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a. F. auf den Erwerb und die Veräußerung von (Unter-)Beteiligungen an einer Personengesellschaft selbst dann nicht anzuwenden ist, wenn das Gesamthandsvermögen der Gesellschaft lediglich aus Grundstükken besteht. Grundstücke einer Personengesellschaft seien ihren Gesellschaftern zumindest in derartigen Fällen nicht nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sollten aus dem Urteil keine Folgerungen gezogen werden, die über den entschiedenen Einzelfall hinausgehen ( BStBl 1992 I S. 125). Angesichts der gefestigten Rechtsprechung des zuständigen X. Senats des BStBl 1997 II S. 678) wird hieran für Sachverhalte, die vor dem verwirklicht worden sind, nicht mehr festgehalten.

Vom Veranlagungszeitraum 1994 an ist § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG in der durch das Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetz v. (BStBl 1994 I S. 50) geänderten Fassung anzuwenden.

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BMF v. 20.10.1997 - IV B 3 - S 2256 - 54/97

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