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§ 21 EStG Behandlung der Mittel des „Dritten Förderungswegs„
Der Freistaat Bayern fördert den Wohnungsbau im Dritten Förderungsweg mit der Vergabe von Mitteln aus öffentlichen Haushalten. Die Förderung erfolgt nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen - WFB - 1992 (AIMBl 1992 S. 509) sowie den besonderen/ergänzenden Bestimmungen des jeweiligen Programmjahres.
1. Förderung bis zum Jahr 1996
1.1 Zins- und tilgungsfreies ”Darlehen”
Vertraglich wird die Förderung zunächst in die Gewährung eines, für die Dauer der bestimmungsgemäßen Belegung der geförderten Wohnung zins- und tilgungsfreies Darlehen gekleidet, dessen Valuta nach Erfüllung der Belegungs- und Mietpreisbindungen durch vertraglich zugesicherten Erlaß unwiderruflich in das Eigentum des Verfügungsberechtigten übergeht. Die Rückzahlungsverpflichtung ist an die ertragsteuerrechtlich unbeachtliche auflösende Bedingung einer Vertragsverletzung geknüpft.
1.2 Behandlung als Zuschuß
In Art und Rechtsnatur steht das Förderinstrument einem rechtlichen Zweckbindung unterliegenden Zuschuß aus öffentlichen Haushalten gleich. Auch wenn die Fördermittel als ”Darlehen” bezeichnet werden, ist in steuerlicher Hinsicht davon auszugehen, daß es sich um einen Zuschuß handelt. Denn das Steuerrecht folgt der wir...