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Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO
Nach § 74 AO haftet der Eigentümer eines Gegenstands, wenn er diesen einem Unternehmen überlässt, an dem er wesentlich beteiligt ist. Durch die Eigentümerhaftung nach § 74 AO sollen Ausfälle von Betriebssteuern vermieden werden, die dadurch entstehen, dass Unternehmen die von ihnen genutzten Gegenstände nicht in ihrem Betriebsvermögen führen, sondern von ihren Gesellschaftern überlassen bekommen. Da in diesen Fällen nicht die Gesellschaft Eigentümer der Gegenstände ist, ist eine Pfändung aufgrund von Forderungen des FA gegenüber der Gesellschaft in der Regel nicht möglich.
I. Voraussetzungen
1. Wesentlich beteiligte Person
Die Haftung beschränkt sich auf wesentlich beteiligte Personen. Die Rechtsform der Gesellschaft ist hierbei unerheblich. Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 AO ist eine Person an einem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie zu mehr als 25 v. H. am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. Hierbei werden nach dem Gesetzeswortlaut sowohl mittelbare als auch unmittelbare Beteiligungen an der Gesellschaft berücksichtigt. Nr. 3 des AEAO zu § 74 stellt dar, dass die Haftung daher zum Beispiel nicht durch die Beteiligung über eine Tochtergesell...