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OFD Düsseldorf - S 2103 A; s. auch NWB DokSt Rz. 6

§ 1a EStG Umsetzung des Schumacker - im Rahmen des Jahressteuergesetzes 1996

Ergänzend bemerkt die OFD zur Umsetzung des Schumacker - im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 1996 durch den Erl. des FinMin v. S 2103 für VZ von 1996 folgendes:

1. Zu Nr. 2 Sätze 1 und 2: Rückwirkung der Neuregelung

Ein Antrag für VZ vor 1996 ist zulässig, ”soweit Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind”. Dies gilt entsprechend, soweit eine bestandskräftige Entscheidung über einen vor dem gestellten Antrag auf Billigkeitsmaßnahmen noch nicht vorliegt (vgl. § 52 Abs. 30a Satz 2 EStG i. d. F. des Grenzpendlergesetzes, BStBl 1994 I S. 442/443).

2. Zu Nr. 2 Satz 6: Anwendung des Progressionsvorbehalts

Die Vorschrift des § 32b EStG ist erstmals ab dem VZ 1975 in das EStG aufgenommen worden. Eine Anwendung dieser Vorschrift setzt in allen seitdem geltenden Fassungen voraus, daß es sich bei dem Stpfl. um eine unbeschränkt estpfl. Person handelt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 EStG). Diese Vorausetzung ist bei dem unter die §§ 1 Abs. 1, 1a Abs. 1 EStG bzw. §§ 1 Abs. 3, 1a Abs. 1 EStG fallenden Personenkreis erfüllt. Darüber hinaus ist folgendes zu beachten:

a) Personen i. S. der §§ 1 Abs. 1, 1a Abs. 1 Satz 1 1. Alt. EStG (EU/EWR-Staatsangehörige mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und (Familien-) Wohnsitz in einem EU/EWR-Mitgliedstaat).

Hinsichtlich des Umfangs der zu berücksichtigenden Progressionseinkünfte gelten die gle...

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OFD Düsseldorf v. 09.02.1996 - S 2103 A; s. auch NWB DokSt Rz. 6

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