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OFD Frankfurt/M. - S 2102 A

§ 1 EStG Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach Abs. 3; Bescheinigung nach Abs. 3 Satz 4

In der Bundesrepublik Deutschland beschränkt stpfl. natürliche Personen können unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und der Art ihrer Einkünfte auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden, wenn die Summe ihrer Einkünfte mindestens zu 90 % der deutschen ESt unterliegt oder wenn die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 12.000 DM betragen. Der Betrag von 12.000 DM wird auf 24.000 DM verdoppelt, wenn unter den weiteren Voraussetzungen des § 1a EStG eine Zusammenveranlagung mit dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten beantragt wird.

Materiell-rechtliche Voraussetzung für einen Antrag zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG oder nach § 1 Abs. 3 EStG i. V. mit § 1a EStG ist eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde über die Höhe der nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte. Die Höhe der ausländischen Einkünfte kann nach dem (ESt-Kartei § 1 Karte 1) bis auf weiteres auch formlos (z. B. durch Vorlage eines Steuerbescheides des Wohnsitzstaats) nachgewiesen werden. In Fällen, in denen keine Steuerbehörden im jeweiligen ausländischen Wohnsitzstaat existieren oder derartige Bescheinigungen nicht ertei...

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OFD Frankfurt/M. v. 29.08.1996 - S 2102 A

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