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OFD Frankfurt/M. - S 2103

§ 1 EStG Anwendung der Regelungen des Jahressteuergesetzes 1996 zur Umsetzung des Schumacker - im sog. „Altfällen„; Veranlagung von beschränkt steuerpflichtigen EU/EWR-Arbeitnehmern; Anwendung der §§ 1 Abs. 3, 1a, 50 Abs. 5 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume vor 1996

Beschränkt stpfl. EU/EWR-AN, die wegen der Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs keinen Steuerbescheid erhalten haben, können nach dem (ESt-Kartei Karte 1 zu § 1 EStG) innerhalb der Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG rückwirkend auch für VZ vor 1996 eine Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht nach §§ 1a Abs. 1, 1 Abs. 3 oder eine Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht nach § 50 Abs. 5 S. 4 Nr. 2 EStG beantragen. Zur Frage, ob die Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG bei der rückwirkenden Anwendung einer Antragsveranlagung unbeachtlich ist, wenn der beschränkt stpfl. EU/EWR-AN bzw. die Eheleute über ein Einkommen von mehr als 27 000 DM bzw. 54 000 DM verfügt bzw. verfügen und damit die Einkommensgrenzen des § 46 Abs. 1 EStG i. d. F. vor 1996 überschritten werden, wird gebeten, die Auffassung zu vertreten, daß auch für beschränkt stpfl. EU/EWR-AN, die die Einkommensgrenzen für eine Pflichtveranlagung nach § 46 Abs. 1 EStG i. d. F. vor 1996 überschreiten, für VZ vor 1996 ausschließlich Antragsveranlagungen nach der Zweijahresfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG durchzuführen sind.

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OFD Frankfurt/M. v. 25.03.1997 - S 2103

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