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NWB Nr. 35 vom Seite 2867 Fach 26 Seite 3549

Rechtsprechung zum Arbeitsrecht - 1. Halbjahr 1996 -

von Richter am Arbeitsgericht Günter Brede, Kassel

I. Individualarbeitsrecht

1. Allgemeines Arbeitsvertragsrecht

a) Arbeitnehmer-Begriff

Nach st. Rspr. unterscheidet sich ein Arbeitsverhältnis von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete gegenüber dem zur Dienstleistung Berechtigten befindet. Arbeitnehmer (AN) ist der Mitarbeiter, der seine Dienstleistung im Rahmen einer von dem Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringt. Die Eingliederung in die Arbeitsorganisation zeigt sich insbesondere darin, daß ein Beschäftigter hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers (ArbG) unterliegt. Freier Mitarbeiter dagegen ist, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. So sind Lehrkräfte, die an Volkshochschulen Kurse zur Erlangung des Haupt- oder Realschulabschlusses leiten, dann als AN anzusehen, wenn sie in den Schulbetrieb eingegliedert werden und nicht nur stundenweise Unterricht erteilen (, ...

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