OFD Münster

§ 15 EStG Gewerblicher Grundstückshandel; Beschluss des Großen Senats des BStBl 2002 II S. 291

Der Große Senat hat mit Beschl. v. - GrS 1/98 - entschieden, dass die Errichtung von Wohnobjekten (im Streitfall Eigentumswohnungen) auf dem eigenen Grundstück und deren Veräußerung nicht unabhängig von der als Indiz wirkenden Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der Ähnlichkeit mit dem ”Bild eines produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers” eine gewerbliche Tätigkeit darstellt.

Nach der Auffassung des BFH können jedoch besondere Umstände auch bei einer Veräußerung von weniger als vier Objekten auf eine gewerbliche Betätigung schließen lassen (z. B. Veräußerung eines im zeitlichen Zusammenhang mit der Bebauung erworbenen Grundstücks schon vor der Bebauung, Bebauung auf Rechnung oder nach den Wünschen des Erwerbers; vgl. Abschn. C. III. 5. zweiter Absatz der Entscheidungsgründe).

Angesichts der bisherigen Verwaltungsanweisungen stellt sich die Frage, ob bei der Errichtung und Veräußerung von weniger als vier Großobjekten (z. B. Mehrfamilienhäuser, Büro-, Hotel-, Fabrik- oder Lagergrundstücke) weiterhin generell ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen werden kann (vgl. BStBl 2001 I S. 512 - sowie die dort zitierten BFH-Entscheidungen v. , BStBl 1996 II S. 303 und v. , BStBl 1998 II S. 346) oder nur in den vom BFH genannten Ausnahmefällen.

Zu dieser Problematik werden voraussichtlich noch weitere Weisungen ergehen. Sofern unter Berücksichtigung der Ausführungen des Großen Senats in den einschlägigen Fällen das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels nicht ohnehin zu bejahen ist, bittet die OFD deshalb, die Bearbeitung zunächst zurückzustellen. In anhängigen Klageverfahren bittet die OFD an der bisher vertretenen Auffassung festzuhalten.

Außerdem ist noch nicht geklärt, ob nunmehr in allen noch offenen Fällen der Errichtung und Veräußerung von weniger als vier Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen nach den Grundsätzen des o. a. Beschl. zu verfahren und ggf. unter den o. a. Voraussetzungen zu Ungunsten des Stpfl. von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen ist (abweichend von den Tzn. 9 und 17 des BStBl 1990 I S. 884 -. Auch insoweit bittet die OFD die Entscheidungen zunächst zurückzustellen.

OFD Münster v.

Fundstelle(n):
TAAAA-83676