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BMF - IV A 6 - S 2240 - 49/01 BStBl 2001 I S. 614

Haftungsbeschränkung bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts; Ertragsteuerliche Auswirkungen des  -; Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nach § 174 Abs. 3 AO sowie Verlängerung der Übergangsfrist gemäß dem  (BStBl I S. 1198)

Bezug:

Nach dem kann die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für die im Namen der Gesellschaft begründeten Verpflichtungen nur durch eine individualrechtliche Vereinbarung ausgeschlossen werden. Die ertragsteuerlichen Auswirkungen dieses Urteils sind im (BStBl I S. 1198) dargestellt. Das Schreiben enthält auch eine Vertrauensschutzregelung mit einer bis zum befristeten Antragsmöglichkeit unter der Voraussetzung einer bis zum gleichen Zeitpunkt vorgenommenen Umwandlung der bisherigen GbR in eine GmbH + Co. KG gemäß den Regelungen des Handelsrechtsreformgesetzes 1999 (BGBl 1998 I S. 1474).

Zur Behandlung der Fälle, in denen ein solcher Antrag bisher nicht gestellt worden ist, nehme ich unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

  1. Stille Reserven, die auf eine GbR übergegangen sind, die bisher irrigerweise als gewerblich angesehen worden ist, sind auch in den Fällen noch zu besteuern, in denen die entsprechenden Bescheide bereits bestandskräftig sind....

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BMF v. 28.08.2001 - IV A 6 - S 2240 - 49/01

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