NWB Nr. 47 vom Seite 3769 Fach 19 Seite 2165

Düsseldorfer Tabelle zum Unterhalt Stand 1. 1. 1996

Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die zwischen Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Umfrage bei allen Oberlandesgerichten stattgefunden haben.

Die Zahlenwerte der neuen Tabelle gelten ab . Bis zum sind die Zahlenwerte der bisherigen Tabelle (Stand: , FamRZ 1992 S. 398 = NJW 1992 S. 1367 = NWB F. 19 S. 1813) anzuwenden.

A. Kindesunterhalt


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Altersstufe 
bis Volldg. 6. Lbj.
v. 7. bis Volldg. 12. Lbj.
v. 13. bis
 Volldg. 18. Lbj. (vgl. Anm. 8)
ab
Volldg. 18. Lbj (vgl. Anm. 7, 8)
Regelunterhalt nichtehelicher Kinder nach VO 1996 (BGBl I 1995 S. 1190), Mindestbedarf ehelicher Kinder nach § 1610 Abs. 3 Satz 1 BGB
349
424
502
Gruppe
Eheliche Kinder nach Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in DM
Bedarfskontrollbetrag in DM gemäß Anm. 6
1
bis 2 400
349
424
502
580
1 300/1 500
2
2 400-2 700
375
450
530
610
1 600
3
2 700-3 100
400
480
565
650
1 700
4
3 100-3 600
435
525
615
705
1 800
5
3 600-4 200
475
570
675
780
1 950
6
4 200-4 900
515
620
735
850
2 100
7
4 900-5 800
565
680
805
930
2 300
8
5 800-6 800
615
740
875
1 010
2 500
9
6 800-8 000
665
805
945
1 085
2 800
über 8 000
nach den Umständen des Falles.

Anmerkungen:

1. Die Tabelle weist monatliche Unterhaltsrichtsätze aus, bezogen auf einen gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern Unterhaltspflichtigen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter sind Ab- oder Zuschläge in Höhe eines Zwischenbetrages oder durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen. Bei überdurchschnittlicher Unterhaltslast ist Anmerkung 6 S. 3770zu beachten. Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten - ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, erfolgt eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.

2. entfällt.

3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen, wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % - mindestens 90 DM, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 260 DM monatlich des Nettoeinkommens geschätzt werden kann. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, sind sie insgesamt nachzuweisen.

4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind i. d. R. vom Einkommen abzuziehen.

5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt) des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen beträgt monatlich 1 300 DM, des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1 500 DM. Hierin sind bis 650 DM Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt kann angemessen erhöht werden, wenn dieser Betrag im Einzelfall erheblich überschritten wird und dies nicht vermeidbar ist.

Der angemessene Eigenbedarf beträgt gegenüber volljährigen Kindern i. d. R. mindestens 1 800 DM monatlich. Darin ist eine Warmmiete bis 800 DM enthalten.

6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts (vgl. auch B V und VI) unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen.

7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ist i. d. R. ein Zuschlag in Höhe der Differenz der 2. und 3. Altersstufe der jeweiligen Gruppe vorzunehmen.

Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt i. d. R. monatlich 1 050 DM. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung i. d. R. um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von mindestens 150 DM zu kürzen.

9. In den Unterhaltsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht enthalten.

B. Ehegattenunterhalt

I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):


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1. Gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) Wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
3/7 des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 1/2 der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, nach oben begrenzt durch den vollen Unterhalt, gemessen an den zu berücksichtigenden ehelichen Verhältnissen;
b) Wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
aa) Doppelverdienerehe:
3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten, insgesamt begrenzt durch den vollen ehelichen Bedarf; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz;
bb) Alleinverdienerehe:
Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen ehelichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen des Berechtigten, wobei das Erwerbseinkommen um 1/7 zu kürzen ist; der Unterhaltsanspruch darf jedoch nicht höher sein als bei einer Berechnung nach aa;
c) Wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft:
2. Gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z. B. Rentner):
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.

II. Fortgeltung früheren Rechts:

1. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des nach dem Ehegesetz berechtigten Ehegatten ohne gemeinsame unterhaltsberechtigte Kinder:


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a) §§ 58, 59 EheG: 
i. d. R. wie I,
b) § 60 EheG:
i. d. R. 1/2 des Unterhalts zu I,
c) § 61 EheG:
nach Billigkeit bis zu den Sätzen I.

2. Bei Ehegatten, die vor dem in der früheren DDR geschieden worden sind, ist das FGB-DDR i. V. mit dem Einigungsvertrag zu berücksichtigen (Art. 234 § 5 EGBGB).

III. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten mit von ihm versorgten gemeinsamen unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindern:

Wie zu I bzw. II 1, jedoch wird vorab der Kindesunterhalt (Tabellenbetrag ohne Abzug von Kindergeld) vom Nettoeinkommen des Pflichtigen abgezogen.

IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten:


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1. Wenn der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist:
1 500 DM;
2. wenn der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist:
1 300 DM.

Dem geschiedenen Unterhaltspflichtigen ist nach Maßgabe des § 1581 BGB u. U. ein höherer Betrag zu belassen. S. 3772

V. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs i. d. R.:


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1. Falls erwerbstätig:
1 500 DM;
2. Falls nicht erwerbstätig:
1 300 DM.

VI. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf (Existenzminimum) des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:


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1. falls erwerbstätig:
1 100 DM;
2. falls nicht erwerbstätig: 
950 DM

Anmerkung zu I-III:

Hinsichtlich berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden gelten Anmerkungen A 3 und 4 - auch für den erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten - entsprechend. Diejenigen berufsbedingten Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig vom den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, sind pauschal im Erwerbstätigenbonus von 1/7 enthalten.

C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des notwendigen Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und der gleichrangigen Unterhaltsberechtigten nicht aus (sog. Mangelfälle), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Bedarfssätze gleichmäßig zu verteilen. Das Kindergeld ist bis zur Deckung des Mindestbedarfs in die Verteilungsmasse einzubeziehen.

Beispiel (aus Vereinfachungsgründen ohne Kindergeld):

Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (V): 2 900 DM Unterhaltsberechtigte: eine nicht erwerbstätige Ehefrau (B) und zwei minderjährige Kinder K 1 und K 2 (1. und 2. Altersstufe)


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Notwendiger Eigenbedarf des V:
1 500 DM
Verteilungsmasse:
2 900 DM-1 500 DM = 
1 400 DM
notwendiger Gesamtbedarf der Berechtigten:
1 300 DM (B) + 349 DM (K 1) + 424 DM
(K 2) = 2 073 DM
Unterhaltsansprüche:
B   = 1 300 x 1400/2073 = 877,95 DM
                      K 1 =   349 x 1400/2073 = 235,70 DM
                      K 2 =   424 x 1400/2073 = 286,35 DM
                      (Summe: 1 400 DM = Verteilungsmasse).

Fundstelle(n):
NWB Fach 19 Seite 2165 - 2168
NWB1995 Seite 3769 - 3772
NWB YAAAA-83605