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OFD München - S 2133

§ 13 EStG Entschädigungen für die Inanspruchnahme von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz für den Bau und Betrieb von Hochspannungs- und sonstigen Versorgungsleitungen

Entschädigungen, die für eine Inanspruchnahme von Grundstücken des (land- und forstwirtschaftlichen) Betriebsvermögens für den Bau und Betrieb von Versorgungsleitungen geleistet werden, sind ertragsteuerlich wie folgt zu behandeln:

Die Entschädigungen sind - unabhängig von der Sicherheit der Rechte durch Grunddienstbarkeiten - Betriebseinnahmen. Die Voraussetzungen des § 24 Nr. 1a i. V. mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG (Entschädigung für entgangene Einnahmen) sind nicht erfüllt, weil es insoweit an einem schädigenden Ereignis fehlt ( BStBl 1994 II S. 640).

Die Entschädigungen können auf Nutzungsentgelt für die Gebrauchsüberlassung, auf eine objektiv feststellbare Wertminderung des Grund und Bodens oder auf Wirtschaftserschwernisse entfallen; die Gesamtentschädigung ist danach aufzuteilen und gesondert zu beurteilen.

  • Wegen der Behandlung der Entschädigung für eine objektiv feststellbare Wertminderung, vgl. BMWF-Schreiben v. , BStBl 1972 I S. 102, Nr. 5. Eine Teilwertabschreibung in Höhe der Wertminderung ist bei Grundstücken, die nach § 55 Abs. 1 EStG mit dem Zweifachen des Ausgangsbetrags bewertet worden sind, aufgrund der Verlustausschlußklausel des § 55 Abs. 6 EStG nicht zulässig ( BStBl 1979 II S. 103).

  • Zur Behandlung der En...

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OFD München v. 17.06.1996 - S 2133

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