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§§ 13, 13a EStG Schätzung des Gewinns bei Land- und Forstwirten, deren Gewinn nicht nach Durchschnittssätzen zu ermitteln ist

1. Allgemeines

Bei Land- und Forstwirten, die zur Buchführung verpflichtet sind, aber keine ordnungsmäßigen Bücher führen, ist der Gewinn im Einzelfall nach § 162 AO zu schätzen. Das gleiche gilt für solche Land- und Forstwirte, die weder zur Buchführung verpflichtet sind noch die Voraussetzungen des § 13a (1) Nr. 2 und 3 EStG erfüllen, wenn sie keine Bücher i. S. des § 4 (1) EStG geführt und auch nicht die Betriebseinnahmen und -ausgaben i. S. des § 4 (3) EStG aufgezeichnet haben (R 127 (1) EStR 1993).

Die Schätzung hat - mit Ausnahme der in R 12 (2) Satz 6 EStR 1993 genannten Fälle - nach den Grundsätzen des § 4 (1) EStG zu erfolgen.

Bei der Schätzung sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 162 (1) Satz 2 AO). Ziel der Schätzung muß es sein, den tatsächlich erzielten Gewinn festzustellen. Die einer Schätzung anhaftenden Unsicherheiten gehen jedoch zu Lasten des Stpfl., der durch die Vernachlässigung seiner steuerlichen Mitwirkungspflichten selbst Anlaß zur Schätzung gegeben hat.

Es ist ferner darauf zu achten, daß buchführungspflichtige Landwirte, deren Gewinn geschätzt wird, den Betriebsprüfungsstellen zu melden sind, soweit eine Prüfung geeignet erscheint, den Land...

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Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. .. -

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