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OFD Düsseldorf - S 2223

§ 10b EStG Spendenabzug gem. § 10b EStG/§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG/§ 9 Nr. 5 GewStG

Nachstehend sind die wichtigsten Regelungen dargestellt, die in Zusammenhang mit steuermindernden Zuwendungen i. S. der § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und § 9 Nr. 5 GewStG zu beachten sind. Die OFD bittet um Kenntnisnahme und Beachtung.

1. Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke können innerhalb bestimmter Höchstgrenzen als Sonderausgaben (§ 10b Abs. 1 EStG) bzw. als Betriebsausgaben (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG) berücksichtigt werden. Die als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV zu entnehmen. Begünstigte Ausgaben sind Spenden und (teilweise) Mitgliedsbeiträge (§ 48 Abs. 3 EStDV).

2. Ausgaben sind alle Wertabgaben, die das Vermögen des Zuwendenden gemindert haben. Begünstigt sind Geld- und Sachzuwendungen, nicht jedoch die Zuwendung von Nutzungen (z. B. die unentgeltliche Überlassung von Räumen, Pkw usw.) und Leistungen (z. B. Gewährung zinsloser Darlehen, Arbeitsleistungen usw.; § 10b Abs. 3 EStG).

3. Wurde für Nutzungen und Leistungen ein Entgelt bzw. Aufwandsersatz vereinbart, kann es sich bei einem Verzicht auf diesen Erstattungsanspruch um eine sog. Aufwandsspende handeln (vgl. ESt-Kartei NRW § 10b EStG Nr. 17). Voraussetzung ist, dass der Anspruch auf Erstattung...

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OFD Düsseldorf v. 06.12.2000 - S 2223

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