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NWB Nr. 30 vom Seite 2903 Fach 17 Seite 1271

Rechtsprechung der Finanzgerichte zum Bilanzsteuerrecht 1992

von Richter am BFH Dr. Arno Bordewin, München

I. Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile

Das Nds. FG vertritt im rkr. U. v. (EFG 1992 S. 8), in Übereinstimmung mit Abschn. 14 Abs. 4 Satz 4 EStR die Auffassung, daß in Miteigentumsfällen bei der Überwiegensprüfung auf den Miteigentumsanteil des Betriebsinhabers abzustellen ist. Im Streitfall war der Stpfl. Miteigentümer des Grundstücks zu 1/2. Das Grundstück wurde zu 3/4 eigenbetrieblich, fremdbetrieblich und zu fremden Wohnzwecken, zu 1/4 zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Der Stpfl. hatte seinen gesamten Miteigentumsanteil aktiviert. Auf dieser Grundlage ermittelte das FA bei der Betriebsaufgabe den Betriebsaufgabegewinn. Der Stpfl. machte demgegenüber geltend, bei der Überwiegensprüfung nach Abschn. 14 Abs. 4 EStR sei auf das ganze Grunfstück abzustellen, so daß nur 1/2 von 3/4, also zu weniger als der Hälfte, die Voraussetzungen für die Behandlung als BV erfüllt seien; demzufolge dürfe der eigene Wohnanteil nicht als BV behandelt werden. Das FG folgte dieser Argumentation nicht, sondern stellte in Übereinstimmung mit der Rspr. des BFH (vgl. DB S. 1845 m. w. N.) und Abschn. 14 Abs. 4 Satz 4 EStR auf den Miteigentumsanteil ab. Diese rechtliche B...

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