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OFD Koblenz - S 2223 A

§ 10b EStG Veranlagung zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer; gesonderte Feststellung des verbleibenden Großspendenvortrags

Überschreitet eine Einzelzuwendung von mindestens 50 000 DM zur Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder als besonders förderungswürdig anerkannter kultureller Zwecke die Höchstsätze des § 10b Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG, ist sie bei der ESt im Rahmen der Höchstsätze im VZ der Zuwendung, in den zwei vorangegangenen Jahren und in den folgenden fünf VZ abzuziehen (§ 10b Abs. 1 Satz 3 EStG).

Überschreitet eine solche Zuwendung die Höchstsätze des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Sätze 1 und 2 KStG, ist sie bei der Körperschaftsteuer - abweichend von der Regelung in § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG - im Rahmen der Höchstsätze im Jahr der Zuwendung und in den folgenden sieben VZ abzuziehen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 KStG).

Überschreitet eine solche Zuwendung die Höchstsätze des § 9 Nr. 5 Sätze 1 und 2 GewStG, ist bei der Festsetzung des einheitlichen GewSt-Meßbetrags die Kürzung im Rahmen der Höchstgrenze im Jahr der Zuwendung und in den sieben folgenden Erhebungszeiträumen vorzunehmen (§ 9 Nr. 5 Satz 3 GewStG).

Als Einzelzuwendung i. S. dieser Vorschriften ist grundsätzlich jeder einzelne Abfluß einer Zahlung oder die Zuwendung eines WG anzusehen. Eine Einzelzuwendung liegt aber auch dann vor, wenn mehrere Zahlungen oder die Abgabe mehrerer WG in einem VZ an denselben Empfänger auf einer einheitlichen Spendenentscheidung...

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OFD Koblenz v. 24.03.1997 - S 2223 A

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