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OFD Nürnberg - S 2221

§ 10 EStG Altenteilsleistungen in der Land- und Forstwirtschaft

1. Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen (Verpflegung, Heizung und Beleuchtung) am Maßstab der Sachbezugswerte des § 1 Abs. 1 SachBezV in der für den jeweiligen VZ geltenden Fassung geschätzt wird (VZ 1994 bis 1997 in BStBl I 1994 S. 26; 1995 S. 42; 1995 S. 820; 1996 S. 1556). Für den Altenteiler-Ehegatten sind nur 80 v. H. dieses Werts zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 4 SachBezV a. F.; § 1 Abs. 2 SachBezV 1995).

Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:

bis 1994

Verpflegung 54 v. H.; Heizung und Beleuchtung 12 v. H.

ab 1995

freie Verpflegung nach § 1 Abs. 1 Abs. 1 SachBezV; für Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten wurde nach der Änderung der SachBezV (vgl. § 3 und § 4 Abs. 2 SachBezV 1995) als Orientierungswert der für 1994 geltende Wert zuzüglich der Teuerungszuschläge für 1995 (2,9 v. H.), 1996 (2, 1 v. H.) und 1997 (1,5 v. H.) angenommen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen
VZ
Einzelperson
Altenteiler-Ehepaar
Verpflegung
Heizung Beleuchtung
Gesamt
Verpflegung
Heizung Beleuchtung
Gesamt
DM
DM
DM
DM
DM
DM
1994
3 953
878
4 831
7 125
1 581
8 696
1995
4 068
904
4 972
7 323
1 627
8 950
1996
4 152
923
5 075
7 474
1 661
9 135
1997
4 212
937
5 149

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OFD Nürnberg v. 18.03.1997 - S 2221

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