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Rechtsprechung zum Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrecht im Jahre 1993
I. Steuerhinterziehung und leichtfertige Steuerverkürzung
1. Einzelne Begehungsformen
a) Hinterziehung von Eingangsabgaben
Mit Einfuhr aus einem Exportland in die ehemalige DDR wurde Ware Zollgut gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 ZollG. Eine Abfertigung durch die ehemalige DDR zum freien Verkauf war ohne Bedeutung und insofern unwirksam, weil zur zollamtlichen Freigabe nur die BundesFinBeh befugt sind. Diese Rechtslage hat sich durch das Inkrafttreten des Einigungsvertrags (Art. 19) nicht geändert (, wistra S. 276).
b) Hinterziehung von Kapitalertragsteuer
Die KapESt ist eine Art der ESt. Sie wird durch einen Quellenabzug u. a. für Gewinnanteile aus GmbHs mit Sitz im Inland erhoben. Der Schuldner hat die KapESt einzubehalten und an das FA abzuführen. In der Regel trägt der Gläubiger des Kapitalertrags die KapESt (§ 44 Abs. 1 Satz 1 EStG). Nur wenn zwischen Gläubiger und Schuldner ausdrücklich die Zahlung eines Nettobetrags vereinbart worden ist, muß der Schuldner die KapESt bezahlen. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem ausgeschütteten Kapitalbetrag um eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) handelt. Übernimmt die Körperschaft bei Aufdeckung ...