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§ 10 EStG Behandlung von Versicherungen mit vorgezogener Leistung bei bestimmten schweren Erkrankungen
Es ist gefragt worden, ob Versicherungen mit vorgezogener Leistung bei bestimmten schweren Erkrankungen (sog. Dread-Disease-Versicherungen) zu den Lebensversicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG gehören.
Nach Abstimmung mit den obersten FinBeh der Länder nimmt der BdF zu der Frage wie folgt Stellung:
Es bestehen keine Bedenken, Versicherungen mit vorgezogener Leistung bei bestimmten schweren Erkrankungen als Lebensversicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anzuerkennen, wenn sie einen ausreichenden Mindesttodesfallschutz, wie er in dem Schreiben v. (BStBl I S. 36) festgelegt ist, enthalten und der Versicherungsfall auf die folgenden Erkrankungen beschränkt ist, die gegenüber der Versicherung durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen sind: Herzinfarkt, Bypass-Operation, Krebs, Schlaganfall, Nierenversagen und Multiple Sklerose.