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§ 10 EStG Behandlung von Lebensversicherungen im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b bei bestimmten schweren Erkrankungen; a) Vorgezogene Leistung; b) Veräußerung von Ansprüchen
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder wird zu der Frage der steuerlichen Behandlung von Lebensversicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG bei bestimmten schweren Erkrankungen wie folgt Stellung genommen:
a) Vorgezogene Leistung
Aus Billigkeitsgründen bestehen keine Bedenken, Versicherungen mit vorgezogener Leistung bei bestimmten schweren Erkrankungen als Lebensversicherungen i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anzuerkennen, wenn sie einen ausreichenden Mindesttodesfallschutz, wie er in dem BdF-Schreiben v. (BStBl I S. 1438) festgelegt ist, enthalten und der Versicherungsfall auf die folgenden Erkrankungen beschränkt ist, die gegenüber der Versicherung durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen sind: Herzinfarkt, Bypass-Operation, Krebs, Schlaganfall, Nierenversagen, Aids und Multiple Sklerose.
b) Bei Veräußerung von Ansprüchen aus einem Lebensversicherungsvertrag (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 5 EStG) weist der BdF zur Klarstellung auf folgendes hin:
Veräußert der Versicherungsnehmer Ansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag, findet eine Nachversteuerung der von ihm als Sonderausgaben abgezogenen Versicherungsbeiträge mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht statt. Für die Besteuerung eines etwaigen Überschusses de...