Thomas Grädler, Norbert Ullrich

Wirtschaftsrecht für Betriebswirte

9. Aufl. 2022

ISBN der Online-Version: 978-3-482-60993-0
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-53259-7

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Wirtschaftsrecht für Betriebswirte (9. Auflage)

7. Handelsrecht

Lernziele:

Nach der Lektüre dieses Kapitels verfügen Sie über folgende Kompetenzen:

Sie wissen Bescheid über die Anwendung und den Inhalt des Sonderprivatrechts der Kaufleute, insbesondere darüber,

  • welche Bedeutung Eintragungen im Handelsregister haben,

  • was unter einer Firma zu verstehen ist und

  • weshalb es einen Unterschied macht, ob jemand Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter ist.

7.1 Kaufleute/Geltungsbereich des Handelsrechts

Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Auch für Kaufleute gelten die Vorschriften des BGB und sonstige privatrechtliche Normen. Das Handelsrecht stellt lediglich zusätzliche Bestimmungen zur Verfügung, die z. T. ergänzend, z. T. aber auch abändernd wirken. Die handelsrechtlichen Vorschriften sind zum größten Teil im Handelsgesetzbuch (HGB) enthalten.

Das Gesetz unterscheidet in §§ 1-6 HGB verschiedene Typen von Kaufleuten.

7.1.1 Formkaufleute/Handelsgesellschaften

Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und eingetragene Genossenschaft) gelten kraft Gesetzes als Handelsgesellschaften (wichtig: § 13 Abs. 3 GmbHG), womit für sie nach § 6 HGB „automatisch“ Handelsrecht gilt. Sie sind „Formkaufleute“. Es ist bei Kapitalgesellschaften völlig ...

Wirtschaftsrecht für Betriebswirte

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