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§ 5 ErbStG Ausschluß der rückwirkend vereinbarten Zugewinngemeinschaft
Durch die Änderung des § 5 Abs. 1 ErbStG im StMBG ist die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft in Erbfällen ab erbstl. unbeachtlich. Die acht Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft regten in einer Eingabe v. an, im Wege einer Übergangsregelung eine bis zum rückwirkend vereinbarte Zugewinngemeinschaft auch in künftigen Erbfällen anzuerkennen und darüber hinaus die strengere Neuregelung grundsätzlich erst ab 1995 anzuwenden.
Die ErbSt-Referatsleiter lehnten eine solche Übergangsregelung einstimmig ab. Der Gesetzgeber hat bewußt keine Übergangsregelung vorgesehen, um mißbräuchliche Gestaltungen im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 ErbStG ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt auszuschließen. Einer abweichenden Übergangsregelung steht dieser eindeutige Willen des Gesetzgebers entgegen. Eine unzulässige Rückwirkung liegt nicht vor, weil die neue Regelung Steuersachverhalte betrifft, die erst nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung verwirklicht werden. Auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes ist eine Übergangsregelung nicht geboten, weil die FinVerw zu keinem Zeitpunkt einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, nach dem Steuerbürger annehmen konnten, das geltende Steuerrecht in der Ausle...