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§§ 9 ff. EigZulG Neues zur steuerrechtlichen Wohneigentumsförderung; hier: weitere Informationen zur Anwendung des EigZulG und des § 10i EStG
1. Verlängerung der Zusatzförderungen (§ 9 Abs. 3 + 4 EigZulG)
Die Zusatzförderungen von Solaranlagen, Wärmepumpen und Anlagen zur Wärmerückgewinnung sowie von Niedrigenergiehäusern sind durch Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes und des § 9 Abs. 3 und 4 des EigZulG v. (BGBl 1998 I S. 1860, BStBl 1998 I S. 965) um zwei Jahre verängert worden.
Danach sind Aufwendungen für die o. a. energiesparenden Maßnahmen zulagenbegünstigt, die bis zum abgeschlossen werden; Niedrigenergiehäuser sind begünstigt, wenn sie bis zum fertiggestellt werden.
2. Gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 11 Abs. 6 EigZulG)
Falls mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung sind, können nach § 11 Abs. 6 Satz 1 EigZulG die Bemessungsgrundlagen nach § 8 EigZulG für den Fördergrundbetrag (§ 9 Abs. 2 EigZulG) und nach § 9 Abs. 3 EigZulG für die Zusatzförderung für energiesparende Anlagen gesondert und einheitlich festgestellt werden.
Kein Feststellungsgegenstand sind hingegen insbesondere Angaben zum Alter des Objekts, die Höhe des Förderungsgrundbetrags und der Zusatzförderung nach § 9 Abs. 3 EigZulG sowie die Zusatzförderung nach § 9 Abs. 4 EigZulG.
Soweit also vom Feststellungs-FA in den zur Durchführung des EigZulG verwendeten Vordrucken Aussagen zum Vorliegen eines Altbaus i. S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EigZulG oder eines Niedrigenergiehauses i. S. des § 9 Abs. 4 EigZulG getroffen werden, entfalten die...