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BFH-Entscheidungen zum Grunderwerbsteuerrecht in den Jahren 1991 und 1992
1. Übertragung des Anteils an einer § 1 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1983 Personengesellschaft
a) (BStBl II S. 731; LX99168).
Die Übertragung eines Anteils an einer grundbesitzenden PersGes unterliegt - abgesehen von den Fällen des Gestaltungsmißbrauchs i. S. des § 42 AO (s. nachfolgend zu b) - nicht der GrESt, und zwar weder nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 noch nach § 1 Abs. 2 GrEStG 1983. Durch das auf die Übertragung der Mitgliedschaftsrechte gerichtete Rechtsgeschäft wird kein Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet; der Anteil am Vermögen einer PersGes gewährt regelmäßig auch keine wirtschaftliche Verwertungsbefugnis an einem der Gesellschaft gehörenden Grundstück.
Dementsprechend verneinte der BFH die Grunderwerbsteuerpflicht für die Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer GbR, zu deren Gesamthandseigentum ein Grundstück, bebaut mit mehreren Wohnungseinheiten, gehörte, obwohl dem veräußernden Gesellschafter ein die anderen Gesellschafter ausschließendes Sondernutzungsrecht an einer bestimmten Wohnungseinheit zustand und die Höhe des Gesellschaftsanteils dem Wert der Wohnungseinheit entsprach. Für eine Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 i. V. mit § 42 AO sah der BFH keinen Anlaß, weil das Grundstück im Zeitpunk...