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Einkünfte wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften
Nach österreichischem Steuerrecht sind die Gehälter wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer von KapGes (Beteiligung von mehr als 25 v. H.) Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, während diese Gehälter nach deutschem Steuerrecht zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit i. S. des § 19 EStG gehören.
Zur Vermeidung von Qualifikationskonflikten haben das BdF und das österreichische BdF eine Verständigungsvereinbarung getroffen, nach der sich das Besteuerungsrecht für Einkünfte wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer nach Art. 8 Abs. 1 DBA-Österreich bestimmt, d. h. die Besteuerung erfolgt im Tätigkeitsstaat. Dabei soll der Vorbehalt des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 DBA-Österreich (”ständige Einrichtung” als Voraussetzung für die Besteuerung von Einkünften aus selbständiger Arbeit im Tätigkeitsstaat) nicht gelten.
Diese Regelung gilt auch für Ruhebezüge, die für eine ehemalige selbständige Arbeit des Gesellschafter- Geschäftsführers gezahlt werden. Eine andere Beurteilung ergibt sich nur, wenn die Gesellschaft eine Ruhegeldzusage gegeben hat, die ein eigenes Stammrecht, z. B. für eine Leibrente, bildet. In diesen Fällen geht das Besteuerungsrecht nach Art. 9 Abs. 4 DBA-Österreich auf den Wohnsitzstaat über.
Zur Vermeidung einer Nichtbesteuerung der Einkün...