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§ 79 BewG Einheitsbewertung des Grundbesitzes im Hauptfeststellungszeitraum 1964; Fortschreibungen und Nachfeststellungen; Ermittlung der Jahresrohmiete nach den Wertverhältnissen vom ; Umrechnung der Baukosten

zu § 79 A Nr. A 6

Das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW hat die Preisindizes für Bauwerke auf das Basisjahr 1991 (früher 1985) umgestellt. Es hat in seinem Heft ”Statistische Berichte, Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude, Instandhaltung und Straßenbau in NRW - November 1994” hierzu u. a. ausgeführt.

”Vom Umstellungsmonat an (August 1994) werden Baupreisindizes nur noch nach den Bauverhältnissen des neuen Basisjahres (1991) berechnet. Die vor dem Umstellungsmonat bereits veröffentlichten Indexwerte werden von Anfang des neuen Basisjahres an aktualisiert, d. h. durch neue Werte (die die aktuellen Bauverhältnisse des neuen Basisjahres berücksichtigen) ersetzt; Indexwerte vor dem neuen Basisjahr 1991 bleiben unverändert. Indexwerte auf dem neuen Basisjahr werden für Zeiten vor 1991 nach der Entwicklung des Indizes auf früheren Basisjahren zurückgerechnet. Indexreihen früherer Basisjahre werden mit der Preisentwicklung des neuen Wägungsschemas fortgeschrieben.”

Die Umstellung erfordert eine Neuberechnung der für die einzelnen Jahre anzuwendenden Abschläge in v. H. zur Anpassung der Herstellungskosten an die Wertverhältnisse am .

In der beigefügten Anl. sind die neu ermittelten Preisi...

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Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen v. .. -

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