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§ 125 BewG Nachträgliche Feststellung eines Einheitswerts nach ergangenem Grundsteuermeßbescheid; Rechtsgrundlage in den neuen Bundesländern nach §§ 125 ff. BewG
Bei in den neuen Ländern belegenen land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird der GrSt-Meßbetragsfestsetzung nicht der EW, sondern der Ersatzwirtschaftswert als unselbständige Besteuerungsgrundlagen zugrunde gelegt (§§ 125 Abs. 1, 126 Abs. 1 BewG). Schuldner der Grundsteuer und alleiniger Adressat des GrSt-Meßbescheids ist in diesen Fällen der Nutzer des Grundstücks (§ 40 GrStG). Bei Grundstücken, die zum Grundvermögen gehören, wird der GrSt-Meßbetrag dagegen der EW zugrunde gelegt; Schuldner der GrSt ist in diesem Fall der Eigentümer des Grundstücks.
Die AO-Referatsleiter vertreten hinsichtlich der Frage, wie zu verfahren ist, wenn sich nachträglich herausstellt, daß ein Grundstück nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, und die Voraussetzungen des § 173 AO nicht erfüllt sind, folgende Auffassung:
Wenn Nutzer und Eigentümer des Grundstücks nicht identisch seien, entfaltet der zunächst gegen den Nutzer ergangene GrSt-Meßbescheid gegenüber dem Eigentümer keine Rechtswirkungen. Der GrSt-Meßbescheid ist damit kein Hindernis für den Erl. eines EW-Bescheids und anschließend eines GrSt-Meßbescheids gegen den Eigentümer. Nach Erl. des ”richtigen” EW-Bescheids gegenüber dem Eigentümer ist der gegenüber dem Nutzer e...