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Ministerium für Wirtschaft und Finanzen, Saarland, - S 3255

§ 110 BewG Befreiung von Kunstgegenständen und Handschriften nach Abs. 1 Nr. 12 Satz 3

Nach § 110 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 BewG gehören Kunstgegenstände und Handschriften, deren Eigentümer gegenüber der von der Landesregierung bestimmten Stelle für mindestens fünf Jahre unwiderruflich seine Bereitschaft erklärt hat, sie für öffentliche Ausstellungen bestimmter Träger unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, an den in diesen Zeitraum fallenden Stichtagen nicht zum sonstigen Vermögen. Entsprechendes gilt nach § 101 Nr. 4 BewG für diese Gegenstände, wenn sie zum Betriebsvermögen gehören und nicht zur Veräußerung bestimmt sind.

Durch VO v. (Amtsbl. S 94) ist das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft als die im Saarland für die Entgegennahme von Erklärungen nach § 110 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 BewG zuständige Stelle bestimmt worden. Die VO ist am in Kraft getreten.

Eine Benachrichtigung des zuständigen FA über die Entgegennahme einer solchen Erklärung ist nicht vorgesehen, weil die nach Abgabe der Erklärung steuerbefreiten Vermögensgegenstände in der VSt-Erklärung nicht angegeben werden müssen.

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Ministerium der Finanzen Saarland v. 16.03.1995 - S 3255

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