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§ 57 AO Gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung von Landesfilmdiensten; hier: Unmittelbarkeit
Über das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern ist dem FinMin eine Anfrage zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Behandlung des Landesfilmdienstes Mecklenburg-Vorpommern e. V. zugeleitet worden. Problematisch erscheint hier insbesondere die Frage der Unmittelbarkeit.
1. Der Landesfilmdienst MV für Jugend- und Erwachsenenbildung e. V. dient nach seiner Satzung der Förderung der Kultur- und Dokumentarfilmarbeit und der Erziehung zum guten Film. Er verwirklicht diese Zwecke, indem er in Ergänzung der schulischen Bildstellen seine Bildungsmedien (kostenlos) an nichtgewerbliche Einrichtungen, Schulen sowie Aus- und Weiterbildungseinrichtungen verleiht. Das Verfahren entspricht dem (kostenlosen) Ausleihen von Büchern in Bibliotheken.
Im einzelnen stellt sich die Tätigkeit wie folgt dar:
Neben dem Verleih der audiovisuellen Arbeitsmittel leistet der Verein auch Hilfestellung bei deren Anwendung. Er gibt entsprechende Publikationen heraus und berät seine Mitglieder und übrigen Interessenten in Fragen audiovisueller Medien. Dabei arbeitet er mit Trägern der Informations- und Bildungsarbeit, mit berufsständischen, kirchlichen, politischen, kommunalen und gesellschafts...