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OFD Frankfurt/M. - S 0171 A

§ 52 AO Gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 AO; Jugendweihe

Zu der Frage, ob Vereine, die die in der ehemaligen DDR übliche Jugendweihe weiter durchführen, gemeinnützig sein können, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Satzungszweck der Vereine ist regelmäßig die Förderung der Jugendhilfe. Er wird verwirklicht durch ein umfangreiches Veranstaltungsprogramm, das kulturelle, sportliche, berufsorientierte und allgemeine Bildungsveranstaltungen, Erste-Hilfe-Kurse, Ausflüge und Feriengestaltungen sowie Gesprächsrunden über die Jugendliche interessierende Themen umfaßt. Eine parteipolitische Beeinflussung der Jugendlichen ist nicht Satzungszweck und findet auch bei der tatsächlichen Geschäftsführung grundsätzlich nicht statt. Eine Jugendweihefeier in festlichem Rahmen, bei der i. d. R. ein Buchgeschenk, ein Blumenstrauß und eine Urkunde an die teilnehmenden Jugendlichen überreicht werden, bildet lediglich den Abschluß des umfangreichen Vorbereitungs- und Veranstaltungsprogramms.

Die Vereine finanzieren sich hauptsächlich durch Teilnahmegebühren für die Jugendweihefeier und Mitgliedsbeiträge. Die Mitgliedschaft der Jugendlichen dauert regelmäßig nur ein Jahr.

Derartige Vereine, die die Jugendweihe durchführen, können grundsätzlich wegen d...

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OFD Frankfurt/M. v. 06.01.1999 - S 0171 A

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